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Gefahrgutvorschriften
TABELLE 2.3.A
Bestimmungen für gefährliche Güter, die durch Passagiere oder
Besatzungsmitglieder befördert werden (Unterabschnitt 2.3)
Gefährliche Güter dürfen nicht von Passagieren oder Besatzungsmitgliedern im aufgegebenen Gepäck oderimHandgepäck mitgeführt werden, außer wie unten anderweitig angegeben. Erlaubt im oder als aufgegebenes Gepäck
Erlaubt, wenn am eigenen Körper mitgeführt Genehmigung der Luftverkehrsgesellschaft ist erforderlich
Der Luftfahrzeugführer muss über die Ladeposition informiert werden Geräte zum handlungsunfähig machen (Selbstverteidigungsgeräte) wie Tränengas, Muskat- und
Pfefferspray usw., die reizende oder handlungsunfähig machende Stoffe enthalten, sind an der Person, im
aufgegebenen Gepäck und im Handgepäck verboten.
Elektroschock-Waffen (z.B. Elektro-Schocker (Taser)), die gefährliche Güter enthalten, wie explosive
Stoffe, verdichtete Gase, Lithium-Batterien usw., sind im Handgepäck, im aufgegebenen Gepäck und an
der Person verboten.
Sicherheitsaktenkoffer/-taschen, Geldbehälter/-taschen usw., die gefährliche Güter, wie Lithium-
Batterien und/oder pyrotechnische Stoffe enthalten, sind komplett verboten, außer wie in 2.3.2.6
beschrieben. Siehe Eintragung in 4.2 - Verzeichnis gefährlicher Güter.
Munition (Patronen für Handfeuerwaffen), sicher verpackt (Unterklasse 1.4S, nur UN 0012 oder
UN 0014) in Bruttomengen von höchstens 5 kg pro Person, zum persönlichen Gebrauch dieser Person. Die
zulässigen Mengen für mehr als eine Person dürfen nicht in einem oder mehreren Packstücken
zusammengepackt werden.
Rollstühle oder andere ähnliche batteriebetriebene Fortbewegungsmittel mit auslaufsicheren
Nassbatterien oder mit Batterien, die der Sonderbestimmung A123 entsprechen
(siehe 2.3.2.2).
Rollstühle oder andere batteriebetriebene Fortbewegungsmittel mit Nassbatterien oder mit
Lithium-Batterien
(für Einzelheiten siehe 2.3.2.3 und 2.3.2.4).
Batteriebetriebene Fortbewegungsmittel mit Lithium-Ionen-Batterien (faltbar). Die Lithium-Ionen-
Batterie muss entfernt und in der Kabine mitgeführt werden (für Einzelheiten siehe 2.3.2.4(d)).
Campingkocher und Brennstoffbehälter, die entzündbaren, flüssigen Brennstoff enthalten haben,
mit leerem Brennstofftank oder Brennstoffbehälter (für Einzelheiten siehe 2.3.2.5).
Sicherheitsausrüstung, die Lithium-Batterien enthält (für Einzelheiten siehe 2.3.2.6).
Mit Lithium-Ionen-Batterie betriebene Ausrüstung, die Batterien mit mehr als 100 Wh aber höchstens
160 Wh enthält.
Ersatz-Lithium-Ionen-Batterien mit einer Nennenergie in Wattstunden von mehr als 100 Wh, aber
höchstens 160 Wh für Geräte der Unterhaltungselektronik. Höchstens zwei Ersatz-Batterien dürfen,
ausschließlich im Handgepäck, mitgeführt werden. Diese Batterien müssen einzeln gegen Kurzschluss
gesichert sein.
Ein Quecksilberbarometer oder Quecksilberthermometer, das ein Vertreter eines staatlichen
Wetterbüros oder einer ähnlichen offiziellen Behörde mitführt (siehe 2.3.3.1 für Einzelheiten.)
Lawinenrettungsrucksack, einer (1) pro Person, der eine Flasche mit verdichtetem Gas der Unterklasse
2.2 enthält. Dieser kann auch mit einem pyrotechnischen Auslösemechanismus ausgerüstet sein, der nicht
mehr als 200 mg Netto enthält. Der Rucksack muss so verpackt sein, dass eine unbeabsichtigte Auslösung
unmöglich ist. Die Airbags innerhalb der Rucksäcke müssen mit Druckentlastungsventilen ausgerüstet sein.
Kohlendioxid, fest (Trockeneis), Höchstmenge 2,5 kg pro Person, verwendet, um leicht verderblichen
Gütern, die nicht unter diese Vorschriften fallen (kein Gefahrgut sind) fallen, aufgegebenen Gepäck oder im
Handgepäck zu verpacken, vorausgesetzt, dass das Gepäckstück (die Verpackung) das Entweichen von
Kohlendioxidgas erlaubt. Das aufgegebene Gepäck muss mit „dry ice“ (Trockeneis) oder „carbon dioxide,
solid“ (Kohlendioxid, fest) markiert sein und mit dem Nettogewicht an Trockeneis oder einer Angabe, das es
2,5 kg oder weniger Trockeneis sind.
Geräte zur Überwachung chemischer Kampfstoffe, wenn von Mitarbeitern der Organisation für das
Verbot Chemischer Waffen (Organization for the Prohibition of Chemical Weapons, OPCW) bei
Dienstreisen mitgeführt (siehe 2.3.4.4).
Hitze entwickelnde Geräte wie Unterwasserlampen mit großer Leuchtkraft (Taucherlampen) und
Lötgeräte(Siehe 2.3.4.6 für Einzelheiten.)
Flaschen (Cylinders) mit gasförmigem Sauerstoff oder gasförmiger Luft für medizinische Zwecke. Die
Flasche darf höchstens 5 kg Brutto wiegen.
Hinweis: Flüssigsauerstoffsysteme sind zum Transport verboten.
Tragbare medizinische elektronische Geräte (Automatisierter externer Defibrillator (AED), Nebulisator,
kontinuierlicher Atemwegsüberdruck (CPAP), usw.), die Lithium-Metall- oder Lithium-Ionen-Zellen oder
-Batterien enthalten, dürfen mitgeführt werden (für Einzelheiten siehe 2.3.4.7).
Begrenzungen
TABELLE 2.3.A
Bestimmungen für gefährliche Güter, die durch Passagiere oder
Besatzungsmitglieder befördert werden (Unterabschnitt 2.3)
Erlaubt im oder als aufgegebenes Gepäck
Erlaubt, wenn am eigenen Körper mitgeführt Genehmigung der Luftverkehrsgesellschaft ist erforderlich
Der Luftfahrzeugführer muss über die Ladeposition informiert werden Kleine Gasflaschen mit nicht entzündbarem Gas, die Kohlendioxid oder ein anderes passendes Gas der
Unterklasse 2.2 enthalten. Höchstens zwei (2) kleine Gasflaschen in eine Schwimmweste eingesetzt und
höchstens zwei (2) Ersatz-Kartuschen pro Person. Für andere Geräte nicht mehr als vier (4) Flaschen mit
einem Fassungsvermögen von höchstens 50 mL.
Alkoholische Getränke, wenn in Einzelhandelsverpackungen, mit mehr als 24 Vol.%, aber nicht mehr als
70 Vol.% Alkohol, in Behältern von höchstens 5 L, mit einer Nettogesamtmenge pro Person von 5 L.
Druckgaspackungen (Aerosole) der Unterklasse 2.2, ohne Nebengefahr, für Sportzwecke
oder Heimgebrauch. Und
Nicht radioaktive medizinische oder kosmetische Artikel (einschließlich Druckgaspackungen
(Aerosole)), wie Haarspray, Parfüms, Kölnischwasser und alkoholhaltige Medikamente.
Die Gesamt-Nettomenge aller oben erwähnten Artikel darf höchstens 2 kg oder 2 L und die Nettomengejedes einzelnen Artikels höchstens 0,5 kg oder 0,5 L betragen. Die Ventile von Druckgaspackungen(Aerosolen) müssen durch Schutzkappen oder andere geeignete Mittel geschützt sein, um eine unbeab-sichtigte Freisetzung des Inhalts zu verhindern.
Energiesparlampen, wenn in Einzelhandelsverpackungen für den persönlichen Gebrauch oder
Heimgebrauch bestimmt.
Brennstoffzellen-Systeme und Ersatz-Brennstoff-Kartuschen zum Betreiben tragbarer elektronischer
Geräte (z. B. Kameras, Mobiltelefone, Laptops und Camcorder), siehe 2.3.5.10 für Einzelheiten.
Lockenstäbe, die Kohlenwasserstoffgas enthalten, pro Passagier oder Besatzungsmitglied, nicht mehr
als einen (1) Lockenstab, vorausgesetzt, dass die Schutzkappe sicher über dem Heizelement befestigt ist.
Diese Lockenstäbe dürfen zu keiner Zeit an Bord benutzt werden. Gasnachfüllpatronen für solche
Lockenstäbe sind nichtim aufgegebenen Gepäck oder als Handgepäck zugelassen.
Isolationsverpackungen mit tiefgekühlten verflüssigten Stickstoff (Trockenpackungen („dry shipper“),
der vollständig in porösem Material aufgesaugt ist und nur ungefährliche Güter enthält.
Verbrennungsmotoren oder Brennstoffzellen-Motoren, die A70 entsprechen müssen (für Einzelheiten
siehe 2.3.5.15).
Medizinischer oder klinischer Thermometer, welcher Quecksilber enthält, einer (1)pro Person, für den
persönlichen Gebrauch, wenn in seiner Schutzhülle.
Flaschen (Cylinders) mit nicht entzündbarem, nicht giftigem Gas, die für die Betätigung künstlicher
Gliedmaßen getragen werden. Auch Ersatzflaschen in ähnlicher Größe, wenn nötig, um einen
angemessenen Vorrat für die Dauer der Reise sicherzustellen.
Nicht ansteckungsgefährliche Ausstellungsstücke, die mit kleinen Mengen an entzündbarer Flüssigkeit
verpackt sind, müssen A180 entsprechen (für Einzelheiten siehe 2.3.5.14).
Tragbare elektronische Geräte, die Lithium-Metall- oder Lithium-Ionen-Zellen oder -Batterien
enthalten
, wie Uhren, Taschenrechner, Kameras, Mobiltelefone, Laptops, Camcorder usw., wenn sie durch
Passagiere oder Besatzungsmitglieder zum persönlichen Gebrauch mitgeführt werden.
Alle Ersatz-Batterien, einschließlich Lithium-Metall- oder Lithium-Ionen-Zellen oder -Batterien für
solche tragbaren elektronischen Geräte dürfen nur im Handgepäck mitgeführt werden. Diese Batterien
müssen einzeln gegen Kurzschluss gesichert sein.
Tragbare elektronische Geräte, die auslaufsichere Batterien enthalten. Die Batterien müssen A67
entsprechen und höchstens 12 V und höchstens 100 Wh haben. Höchstens 2 Ersatz-Batterien dürfen
mitgeführt werden (für Einzelheiten siehe 2.3.5.13).
Einer Person eingepflanzter Radioisotope enthaltender Herzschrittmacher, einschließlich solcher, die
mit Lithium-Batterien betrieben sind, oder Radiopharmazeutika, welche sich, im Rahmen medizinischer
Behandlung, im Körper einer Person befinden.
Sicherheitsstreichhölzer (eine kleine Schachtel oder ein Briefchen) oder ein Feuerzeug für
Zigaretten
, welches verflüssigtes Gas und keinen anderen nicht aufgesaugten flüssigen Brennstoff enthält,
für den persönlichen Gebrauch bestimmt, wenn am eigenen Körper mitgeführt. Feuerzeugbenzin und
Feuerzeug-Nachfüllpatronen sind nicht am eigenen Körper, als aufgegebenes Gepäck oder Handgepäck
erlaubt.
Anmerkung: „Überallzündhölzer“, Anzünder mit „Blauen Flammen“ oder „Zigarrenanzünder“ sind verboten.
Anmerkung:
n/a bedeutet „nicht anwendbar“

Source: http://www.btu.at/content/download/714/5182/file/IATA%20Gefahrgut%20Bestimmungen%202013.pdf

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