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ÖSTERREICHISCHES ANTI-DOPING-COMITÉ
_________________________________________________________ Übereinkommen gegen Doping
Artikel I.
Änderung des Anhangs des Übereinkommens
beschlossen von der Beobachtenden Begleitgruppe auf ihrer 20. Sitzung VERBOTSLISTE 2005
International Standard
INKRAFTTRETEN: 1. Jänner 2005
Die Anwendung aller Arzneimittel sollte sich auf medizinisch
gerechtfertigte Indikationen beschränken.
WIRKSTOFFE UND METHODEN, DIE ZU ALLEN ZEITEN
(IN UND AUSSERHALB VON WETTKÄMPFEN) VERBOTEN SIND
VERBOTENE WIRKSTOFFE
S1. ANABOLE WIRKSTOFFE

1. Anabol-androgene Steroide (AAS)
18-alpha-homo-17-beta-hydroxyestr-4-en-3-on; Bolasteron; Boldenon; Boldion; Ca-
lusteron; Clostebol; Danazol; Dehydrochloromethyltestosteron; Delta-1-androsten-
3,17-dion; Delta-1-Androstendiol; Delta-1-dihydrotestosteron; Drostanolon;
Ethylestrenol; Fluoxymesteron; Formebolon; Furazabol; Gestrinon; 4-Hydroxy-
testosteron; 4-Hydroxy-19-nortestosteron; Mestanolon; Mesterolon; Metenolon;
Methandienon; Methandriol; Methyldienolon; Methyltrienolon; Methyltestosteron;
Miboleron; Nandrolon; 19-Norandrostendiol; 19-Norandrostendion; Norbolethon;
Norclostebol; Norethandrolon; Oxabolon; Oxandrolon; Oxymesteron; Oxymetholon;
Quinbolon; Stanozolol; Stenbolon; Tetrahydrogestrinon; Trenbolon
und andere Wirk-
stoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher(n) biologischer(n) Wirkung(en).
* Für die Zwecke dieses Abschnitts bezieht sich der Begriff "exogen" auf einen Wirkstoff, der vom Körper nicht auf natürlichem Wege produziert werden kann.
Androstendiol (Androst-5-en-3-beta,17-beta-diol); Androstendion (Androst-4-en-3,17-
dion); Dehydroepiandrosteron (DHEA); Dihydrotestosteron; Testosteron
und die folgenden Metaboliten und Isomere: _________________________________________________________________________________________________________ ÖSTERREICHISCHES ANTI-DOPING-COMITÉ
_________________________________________________________ 5-alpha-androstan-3-alpha,17-alpha-diol; 5-alpha-androstan-3-alpha,17-beta-diol; 5-
alpha-androstan-3-beta,17-alpha-diol; 5-alpha-androstan-3-beta,17-beta-diol; androst-
4-en-3-alpha,17-alpha-diol; androst-4-en-3-alpha,17-beta-diol; androst-4-en-3-beta,17-
alpha-diol; androst-5-en-3-alpha,17-alpha-diol; androst-5-en-3-alpha,17-beta-diol;
androst-5-en-3-beta,17-alpha-diol; 4-androstendiol (androst-4-en-3-beta,17-beta-diol);
5-androstendion (androst-5-en-3,17-dione); epi-dihydrotestosteron; 3-alpha-hydroxy-
5-alpha-androstan-17-on; 3-beta-hydroxy-5-alpha-androstan-17-on; 19-norandroste-
ron; 19-noretiocholanolon.

Kann ein verbotener Wirkstoff (wie oben aufgeführt) vom Körper auf natürlichem Wege pro-duziert werden, so nimmt man von einer Probe an, dass sie diesen verbotenen Wirkstoff enthält, wenn die Konzentration des verbotenen Wirkstoffs oder seiner Metaboliten oder Marker und/oder jegliches sonstige relevante Verhältnis in der Probe des Sportlers derart vom normalerweise beim Menschen anzutreffenden Normbereich abweicht, dass es un-wahrscheinlich ist, dass die Konzentration beziehungsweise das Verhältnis mit einer normalen endogenen Produktion vereinbar ist. Von einer Probe wird in einem derartigen Fall nicht angenommen, dass sie einen verbotenen Wirkstoff enthält, wenn der Sportler nach-weist, dass die Konzentration des verbotenen Wirkstoffs oder seiner Metaboliten oder Marker und/oder das relevante Verhältnis in der Probe des Sportlers einem physiologischen oder pathologischen Zustand zuzuschreiben ist. In allen Fällen und bei jeder Konzentration wird das Labor ein von der Norm abweichendes Ergebnis melden, wenn es auf der Grund-lage einer zuverlässigen Analysemethode zeigen kann, dass der verbotene Wirkstoff exo-genen Ursprungs ist. Ist das Laborergebnis nicht schlüssig und wird keine im vorherigen Absatz beschriebene Konzentration gefunden, so führt die zuständige Anti-Doping-Organisation eine weitere Un-tersuchung, etwa in Form eines Vergleichs mit Referenzsteroidprofilen, durch, um festzustel-len, ob es ernst zu nehmende Anzeichen für einen möglichen Gebrauch verbotener Wirk-stoffe gibt. Hat das Labor ein größeres T/E-Verhältnis (Verhältnis der Konzentration von Testosteron zu Epitestosteron) im Urin als vier (4) zu eins (1) gemeldet, so ist eine weitere Untersuchung zwingend, um festzustellen, ob das Verhältnis auf einen physiologischen oder patholo-gischen Zustand zurückzuführen ist, es sei denn, das Labor meldet ein von der Norm ab-weichendes Ergebnis, das auf einer zuverlässigen analytischen Methode beruht und das zeigt, dass der verbotene Wirkstoff exogenen Ursprungs ist. Im Fall einer Untersuchung bezieht diese eine Bewertung früherer und/oder nachfolgender Tests ein. Sind frühere Tests nicht verfügbar, so ist der Sportler über einen Zeitraum von drei Monaten mindestens dreimal unangekündigt zu kontrollieren. Arbeitet ein Sportler bei den Untersuchungen nicht mit, so wird angenommen, dass die Probe des Sportlers einen verbotenen Wirkstoff enthält. ** Für die Zwecke dieses Abschnitts bezieht sich der Begriff "endogen" auf einen Wirkstoff, der vom Körper auf natürlichem Wege produziert werden kann. 2. Zu den anderen anabolen Wirkstoffen gehören unter anderem

Clenbuterol, Zeranol, Zilpaterol.

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_________________________________________________________ S2. HORMONE UND VERWANDTE WIRKSTOFFE
Die folgenden Wirkstoffe einschließlich anderer Wirkstoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n biologischer/n Wirkung(en) und ihre Releasingfaktoren sind verboten: 1. Erythropoietin (EPO);
2. Wachstumshormon (hGH), Somatomedin C (IGF-1), mechanisch induzierte Wachs-

tumsfaktoren (MGFs);
3. Gonadotropine (LH, hCG);
4. Insulin;
5. Kortikotropine.

Kann der Sportler nicht nachweisen, dass die Konzentration auf einen physiologischen oder pathologischen Zustand zurückzuführen war, so nimmt man von einer Probe an, dass sie einen verbotenen Wirkstoff (wie oben aufgeführt) enthält, wenn die Konzentration des verbotenen Wirkstoffs oder seiner Metaboliten und/oder die relevanten Verhältnisse oder Marker in der Probe des Sportlers derart über den normalerweise beim Menschen anzutreffenden Normreich hinausgeht/hinausgehen, so dass es unwahrscheinlich ist, dass sie mit einer normalen endo-genen Produktion vereinbar ist/sind. Das Vorhandensein anderer Wirkstoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n bio-
logischer/n Wirkung(en), diagnostischer Marker oder Releasingfaktoren eines oben aufge-
führten Hormons oder jedes andere Ergebnis, das darauf hinweist, dass der festgestellte Wirk-
stoff exogenen Ursprungs ist, wird als von der Norm abweichendes Analyseergebnis gemeldet.
S3. BETA-2 AGONISTEN
Alle Beta-2-Agonisten einschließlich ihrer D- und L-Isomere sind verboten. Für ihre Anwendung ist eine Ausnahmegenehmigung zum therapeutischen Gebrauch (Therapeutic Use Exemption) erforderlich. Abweichend hiervon ist bei Formoterol, Salbutamol, Salmeterol und Terbutalin, soweit sie durch Inhalation nur zur Vorbeugung und/oder Behandlung von Asthma und anstrengungsbedingtem Asthma/anstrengungsbedingter Bronchialverengung angewendet werden, eine Ausnahme-genehmigung zum therapeutischen Gebrauch nach dem verkürzten Verfahren (abbreviated Therapeutic Use Exemption) erforderlich. Trotz der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum therapeutischen Gebrauch wird ein von
der Norm abweichendes Analyseergebnis angenommen, wenn das Labor eine Konzentration
von Salbutamol (frei und als Glukuronid) von mehr als 1000 Nanogramm/ml gemeldet hat, es
sei denn, der Sportler beweist, dass dieses abnorme Ergebnis die Folge des therapeutischen
Gebrauchs von inhaliertem Salbutamol war.
S4. WIRKSTOFFE MIT ANTIÖSTROGENER WIRKUNG
Die folgenden Klassen antiöstrogener Wirkstoffe sind verboten: 1. Aromatasehemmer; dazu gehören unter anderem Anastrozol, Letrozol, Amino-
gluthetimid, Exemestan, Formestan, Testolacton.
2. Selektive Östrogen-Rezeptor-Modulatoren (SERMs); dazu gehören unter anderem
Raloxifen, Tamoxifen, Toremifen.
3. Andere antiöstrogene Wirkstoffe; dazu gehören unter anderem Clomiphen, Cyclo-
fenil, Fulvestrant.
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_________________________________________________________ S5. DIURETIKA UND ANDERE MASKIERUNGSMITTEL
Diuretika und andere Maskierungsmittel sind verboten.
Zu den Maskierungsmitteln gehören unter anderem

Diuretika*, Epitestosteron, Probenecid, Alpha-Reduktase-Hemmer (zum Beispiel Fi-
nasterid, Dutasterid), Plasmaexpander (zum Beispiel Albumin, Dextran, Hydroxy-
ethylstärke).


Zu den Diuretika gehören

Acetazolamid, Amilorid, Bumetanid, Canrenon, Chlortalidon, Etacrynsäure, Furosemid,
Indapamid, Metolazon, , Spironolacton, Thiazide (zum Beispiel Bendroflumethiazid,
Chlorothiazid, Hydrochlorothiazid), Triamteren
und andere Wirkstoffe mit ähnlicher chemi-
scher Struktur oder ähnlicher/n biologischer/n Wirkung(en).
* Eine Ausnahmegenehmigung zum therapeutischen Gebrauch ist nicht gültig, wenn der Urin eines Sportlers ein Diuretikum zusammen mit Mengen verbotener Wirkstoffe enthält, die dem Grenzwert entsprechen oder unter ihm liegen. VERBOTENE METHODEN
M1. ERHÖHUNG DES SAUERSTOFFTRANSFERS

a. Blutdoping einschließlich des Gebrauchs von eigenem, homologem oder heterologem Blut
oder Produkten aus roten Blutkörperchen jeglicher Herkunft, soweit nicht für die medizi-nische Behandlung vorgesehen. b. Die künstliche Erhöhung der Aufnahme, des Transports oder der Abgabe von Sauerstoff, unter anderem durch Perfluorchemikalien, Efaproxiral (RSR 13) und veränderte Hämoglo-binprodukte (zum Beispiel Blutersatzstoffe auf Hämoglobinbasis, Mikrokapseln mit Hämoglobinprodukten).
M2. CHEMISCHE UND PHYSIKALISCHE MANIPULATION

Die tatsächliche oder versuchte unzulässige Einflussnahme, um die Integrität und Validität der
Proben, die bei Dopingkontrollen genommen werden, zu verändern.
Hierunter fallen unter anderem die intravenöse Infusion**, die Katheterisierung und der Aus-
tausch von Urin.
M3. GENDOPING
Die nicht therapeutische Anwendung von Zellen, Genen, Genelementen oder der Regulierung der Genexpression, welche die sportliche Leistungsfähigkeit erhöhen kann, ist verboten. ** Intravenöse Infusionen sind verboten, es sei denn, sie dienen der gerechtfertigten akuten medizinischen Be- _________________________________________________________________________________________________________ ÖSTERREICHISCHES ANTI-DOPING-COMITÉ
_________________________________________________________ IM WETTKAMPF VERBOTENE WIRKSTOFFE UND METHODEN
Zusätzlich zu den oben beschriebenen Kategorien S1 bis S5 und M1 bis M3 sind im
Wettkampf folgende Kategorien verboten::
VERBOTENE WIRKSTOFFE
S6. STIMULANZIEN
Die folgenden Stimulanzien, zu denen gegebenenfalls auch deren optische (D- und L-) Isomere gehören, sind verboten:
Adrafinil, Amfepramon, Amiphenazol, Amphetamin, Amphetaminil, Benzphetamin,
Bromantan, Carphedon, Cathin*, Clobenzorex, Cocain, Dimethylamphetamin, Ephedrin**,
Etilamphetamin, Etilefrin, Famprofazon, Fencamfamin, Fencamin, Fenetyllin,
Fenfluramin, Fenproporex, Furfenorex, Mefenorex, Mephentermin, Mesocarb,
Methamphetamin, Methylamphetamin, Methylendioxyamphetamin, Methylendioxy-
methamphetamin, Methylephedrin**, Methylphenidat, Modafinil, Nicethamid, Nor-
fenfluramin, Parahydroxyamphetamin, Pemolin, Phendimetrazin, Phenmetrazin, Phen-
termin, Prolintan, Selegilin, Strychnin
und andere Wirkstoffe mit ähnlicher chemischer
Struktur oder ähnlicher/n biologischer/n Wirkung(en)***.
HINWEIS: Die Anwendung von Adrenalin in Verbindung mit einem Lokalanästhetikum oder die lokale Anwendung (zum Beispiel an der Nase, am Auge) ist nicht verboten. * Cathin ist verboten, wenn seine Konzentration im Urin 5 Mikrogramm/ml übersteigt.
** Sowohl Ephedrin als auch Methylephedrin sind verboten, wenn ihre Konzentration im Urin jeweils
*** Die in das Überwachungsprogramm für 2005 aufgenommenen Wirkstoffe (Bupropion, Koffein, Phenylephrin, Phenylpropanolamin, Pipradol, Pseudoephedrin, Synephrin) gelten nicht als verbotene Wirkstoffe.
S7. NARKOTIKA

Buprenorphin, Dextromoramid, Diamorphin (Heroin), Fentanyl und seine Derivate,
Hydromorphon, Methadon, Morphin, Oxycodon, Oxymorphon, Pentazocin, Pethidin.

S8. CANNABINOIDE

Cannabinoide (zum Beispiel Haschisch, Marihuana) sind verboten.
S9. GLUKOKORTIKOSTEROIDE
Alle Glukokortikosteroide sind verboten, wenn sie oral, rektal, intravenös oder intramuskulär verabreicht werden. Für ihre Anwendung ist eine Ausnahmegenehmigung zum therapeutischen Gebrauch erforderlich. Für alle anderen Verabreichungswege ist eine Ausnahmegenehmigung zum therapeutischen Gebrauch nach dem verkürzten Verfahren erforderlich. Präparate zur Anwendung auf der Haut sind nicht verboten. _________________________________________________________________________________________________________ ÖSTERREICHISCHES ANTI-DOPING-COMITÉ
_________________________________________________________ BEI BESTIMMTEN SPORTARTEN VERBOTENE WIRKSTOFFE
P1. ALKOHOL
Alkohol (Ethanol) ist in den nachfolgenden Sportarten nur im Wettkampf verboten. Die Fest-stellung erfolgt durch Atem- oder Blutanalyse. Der Grenzwert, ab dem ein Dopingverstoß vor-liegt, ist für jeden Verband in Klammern angegeben.
P2. BETA-BLOCKER
Wenn nicht anderes bestimmt ist, sind Betablocker in den folgenden Sportarten nur im Wett-kampf verboten: • Bogenschießen (FITA) (auch außerhalb • Segeln (ISAF) nur für Steuermänner beim • Schießen (ISSF) (auch außerhalb von • Skifahren (FIS) Skispringen und Freistil- Zu den Betablockern gehören unter anderem
Acebutolol, Alprenolol, Atenolol, Betaxolol, Bisoprolol, Bunolol, Carteolol, Carvedilol,
Celiprolol, Esmolol, Labetalol, Levobunolol, Metipranolol, Metoprolol, Nadolol, Oxpre-
nolol, Pindolol, Propranolol, Sotalol, Timolol.

_________________________________________________________________________________________________________ ÖSTERREICHISCHES ANTI-DOPING-COMITÉ
_________________________________________________________ SPEZIFISCHE WIRKSTOFFE*

“Spezifische Wirkstoffe”* sind unten angeführt:
Ephedrin, L-Methylamphetamin, Methylephedrin;
Cannabinoide;
Alle Beta-2 Agonists zur Inhalation, ausgenommen Clenbuterol;
Probenecid;
Alle Glukokortikosteroide;
Alle Beta Blocker;
Alkohol.
* “Die Verbotsliste kann spezifische Wirkstoffe bezeichnen, die wegen ihrer großen Verfüg-
barkeit in medizinischen Produkten besonders anfällig für unabsichtliche Verletzungen der Anti-Doping-Regeln sind oder die weniger dazu geeignet sind, erfolgreich für Dopingzwecke mißbraucht zu werden.” Eine Dopingverletzung mit solchen Wirkstoffen kann deshalb zu einer herabgesetzten Strafe führen, falls “der Athlet nachweisen kann, dass der Gebrauch eines solchen spezifischen Wirkstoffes nicht dazu beabsichtigt war, die sportliche Leistung zu steigern …” _________________________________________________________________________________________________________ ÖSTERREICHISCHES ANTI-DOPING-COMITÉ
_________________________________________________________ WICHTIGE HINWEISE
! INOFFIZIELLE ÜBERSETZUNG !

Der offizielle Wortlaut der von der Welt-Anti-Doping-Agentur herausgegebenen Doku-
mente ist in englischer und französischer Version auf der Webseite der WADA veröffent-
licht. Im Falle widersprüchlicher Auslegungen hat die englische Version Vorrang!

Die Anwendung aller Arzneimittel sollte sich auf medizinisch gerechtfertigte Indikationen
beschränken.

Es ist Aufgabe der Sporttreibenden, sich zu vergewissern, dass jedes Arzneimittel, jedes
Nahrungsergänzungsmittel oder jedes sonstige Präparat, das eingenommen wird, kein
verbotenen Wirkstoffe enthält.

Es ist Aufgabe der Sporttreibenden, sich zu vergewissern, ob ihre jeweiligen inter-
nationalen Fachverbände zusätzliche Einschränkungen, Verbote und/oder Bestimmun-
gen bei bestimmten Wirkstoffen vorsehen.

Bei einigen der verbotenen Wirkstoffklassen ist die Aufzählung nicht abschließend. Dies wird mit der Formulierung „und andere Wirkstoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher(n) biologischer(n) Wirkung(en)“ ausgedrückt. Derartige Wirkstoffe sind deshalb eben-falls verboten, auch wenn sie nicht namentlich aufgeführt sind. _________________________________________________________________________________________________________

Source: http://cdn2.vol.at/2007/01/Die_Verbotsliste_2005_1_.pdf

Kyllonen_tanzania_en

Tanzania, 16th Nov - 22nd Nov 2008 Merja Kyllönen I got an opportunity to participate with four other Parliamentarians and EPF’s (European Parliamentary Forum) adorable workers in a study tour that focused on anti-malarial work. During the visit, we got to know Tanzania’s living conditions as well as malaria prevention and treatment programs. Malaria does not know state borders: the

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BOOKS OCTOBER 15, 2007 VOLUME 85, NUMBER 42 PP. 44-45 Weighing Toxic Torts Book outlines the gulf between science and the law Reviewed by Bette Hileman Individuals or groups who claim harm from a pharmaceutical or chemical may sue the manufacturer or other responsible party in court in what is known as a toxic tort—or personal injury—lawsuit. In the popular imagination, often

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