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Anti-Doping-Regelwerk der Olympischen Bewegung Anhang A
Liste der Gruppen verbotener Wirkstoffe
und verbotenen Methoden 2003
1. Januar 2003
I. Gruppen verbotener Wirkstoffe zurück A. Stimulanzien
Verbotene Wirkstoffe der Gruppe A.a schließen folgende Beispiele mit ihren L- und D-Isomeren ein: Amiphenazol, Amphetamine, Bromantan, Carphedon, Cocain, Coffein*, Ephedrine**, Fencamfamin, Mesocarb, Pentetrazol, Pipradol und verwandte Wirkstoffe. * Bei Coffein ist die Definition einer Positivprobe mehr als 12 Mikrogramm/ml Urin. ** Bei Ephedrin und Methylephedrin ist die Definition einer Positivprobe mehr als 10 Mikrogramm/ml Urin. Bei Cathin ist die Definition einer Positivprobe mehr als 5 Mikrogramm/ml Urin. Bei Phenylpropanolamin und Pseudoephedrin ist die Definition einer Positivprobe mehr als 25 Mikrogramm/ml Urin. Anmerkung: Für die örtliche Anwendung sind alle Imidazol-Präparate zulässig. Vasokonstringenzien dürfen zusammen mit Lokalanästhetika verabreicht werden. Örtlich wirkende Adrenalin-Präparate (zum Beispiel für Nase, Augen oder rektale Anwendung) sind zugelassen. Bupropion, Synephrin und Phenylephrin sind zugelassen. Verbotene Wirkstoffe der Gruppe A.b schließen folgende Beispiele mit ihren L- und D-Isomeren ein: Formoterol***, Salbutamol***, Salmeterol***, Terbutalin*** und verwandte Wirkstoffe.
*** Die Anwendung durch Inhalation ist nur zur Vorbeugung und/oder Behandlung von Asthma und anstrengungsbedingtem Asthma zugelassen. Ein Lungenfacharzt oder Mannschaftsarzt muss der zuständigen medizinischen Stelle vor dem Wettkampf schriftlich mitteilen, dass der Sportler/die Sportlerin unter Asthma und/oder anstrengungsbedingtem Asthma leidet. Bei Olympischen Spielen werden die Sportler/Sportlerinnen, die um Erlaubnis zur Inhalation von zugelassenen Beta-2-Agonisten ersuchen, von einem unabhängigen medizinischen Gremium begutachtet. B. Narkotika
Verbotene Wirkstoffe der Gruppe B schließen folgende Beispiele ein: Buprenorphin, Dextromoramid, Diamorphin (Heroin), Methadon, Morphin,
Pentazocin, Pethidin und verwandte Wirkstoffe.

file://C:\NADA\nadaweb%2013.06.03\deutsch\aktuell\verbot03.htm Anmerkung: Codein, Dextromethorphan, Dextropropoxyphen, Dihydrocodein, Diphenoxylat, Ethylmorphin, Pholcodin, Propoxyphen und Tramadol sind zugelassen. C. Anabole Wirkstoffe
Verbotene Wirkstoffe der Gruppe C schließen folgende Beispiele ein: 1. Anabol-androgene Steroide
a.
Clostebol, Fluoxymesteron, Metandienon, Metenolon, Nandrolon, 19-
Norandrostendiol, 19-Norandrostendion, Oxandrolon, Stanozolol und verwandte
Wirkstoffe.

b.
Androstendiol, Androstendion, Dehydroepiandrosteron (DHEA),
Dihydrotestosteron, Testosteron* und verwandte Wirkstoffe.

Hinweise, die durch Stoffwechseldaten und/oder Messungen des Isotopenverhältnisses erhalten wurden, können für die endgültige Entscheidung herangezogen werden. * Ist das Verhältnis der Konzentration von Testosteron (T) zu Epitestosteron (E) im Urin eines Teilnehmers/einer Teilnehmerin an einem Wettkampf größer als sechs zu eins (6:1), so stellt dies einen Verstoß dar, es sei denn, dieses Verhältnis beruht nachweislich auf einem physiologischen oder pathologischen Zustand, zum Beispiel einer geringen Epitestosteronausscheidung, einem Androgene produzierenden Tumor oder Enzymmangel. Ist das Verhältnis der Konzentration von Testosteron (T) zu Epitestosteron (E) größer als 6, so muss die zuständige medizinische Stelle eine Untersuchung durchführen, bevor die Probe für positiv erklärt wird. Ein umfassender Bericht ist zu erstellen, der eine Bewertung früherer Tests, nachfolgender Tests und alle Ergebnisse endokriner Untersuchungen enthält. Sind frühere Tests nicht verfügbar, so soll der Sportler/die Sportlerin ohne Vorankündigung über einen Zeitraum von drei Monaten mindestens einmal pro Monat untersucht werden. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen sollen in dem Bericht enthalten sein. Mangelnde Mitarbeit bei den Untersuchungen führt dazu, dass die Probe für positiv erklärt wird. 2. Andere anabole Wirkstoffe
Clenbuterol, Salbutamol*
* Bei Salbutamol stellt eine Konzentration von mehr als 1000 Nanogramm nicht sulphatiertem Salbutamol/ml Urin einen Dopingverstoß dar. D. Diuretika
Verbotene Wirkstoffe der Gruppe D schließen folgende Beispiele ein: Acetazolamid, Bumetanid, Chlortalidon, Etacrynsäure, Furosemid,
Hydrochlorothiazid, Mannitol*, Mersalyl, Spironolacton, Triamteren und verwandte
Wirkstoffe.

* Verabreichung durch intravenöse Injektion verboten. E. Peptidhormone, Mimetika und entsprechende Wirkstoffe
file://C:\NADA\nadaweb%2013.06.03\deutsch\aktuell\verbot03.htm Verbotene Wirkstoffe der Gruppe E schließen folgende Beispiele und ihre entsprechenden Wirkstoffe sowie Mimetika ein: 1. Choriongonadotropin (hCG), verboten nur bei männlichen Sportlern;
2. Hypophysäre und synthetische Gonadotropine (LH), verboten nur bei männlichen
Sportlern;
3. Corticotropine (ACTH, Tetracosactid);
4. Wachstumshormon (hGH);
5. Somatomedin C (IGF-I) und alle den genannten Stoffen entsprechenden
Releasingfaktoren sowie ihre analogen Faktoren;
6. Erythropoietin (EPO);
7. Insulin*;
* Zugelassen nur zur Behandlung von Sportlerinnen und Sportlern mit attestiertem insulinabhängigem Diabetes. Der Begriff "insulinabhängig" wird hier benutzt zur Beschreibung von Diabetikern, bei denen eine Behandlung mit Insulin nach dem Urteil eines entsprechend qualifizierten Arztes erforderlich ist. Dies ist immer der Fall beim Diabetes mellitus Typ I und manchmal beim Diabetes mellitus Typ II. Das schriftliche Attest über den insulinabhängigen Diabetes muss von einem Endokrinologen oder Mannschaftsarzt ausgestellt worden sein. Weicht die Konzentration eines endogenen Hormons in der Gruppe E oder seiner diagnostischen Bestimmungsgröße(n) im Urin eines Wettkämpfers/einer Wettkämpferin von der Norm ab, so stellt dies einen Verstoß dar, es sei denn, es wurde nachgewiesen, dass diese Konzentration auf einem physiologischen oder pathologischen Zustand beruht. F. Wirkstoffe mit antiöstrogener Wirkung
Aromatasehemmer, Clomiphen, Cyclofenil und Tamoxifen sind nur bei männlichen
Sportlern verboten.

G. Maskierungsmittel
Verbotene Wirkstoffe der Gruppe G schließen folgende Beispiele ein: Diuretika, Epitestosteron*, Probenecid, Plasmaexpander (z.B. Hydroxyäthylstärke)
Maskierungsmittel sind verboten. Es handelt sich um Produkte, welche die Fähigkeit haben, die Ausscheidung verbotener Substanzen zu behindern oder ihre Anwesenheit im Urin oder anderen Proben, die in der Dopingkontrolle benutzt werden, zu verdecken. * Ist die Konzentration von Epitestosteron größer als 200 ng/ml Urin, so stellt dies einen Dopingverstoß dar, es sei denn, diese beruht nachweislich auf einem physiologischen Zustand. Die Isotopen-Verhältnis-Massenspektrometrie (IRMS) kann für die endgültige Entscheidung herangezogen werden. Sind die Ergebnisse der Isotopen-Verhältnis-Massenspektrometrie nicht schlüssig, so führt die zuständige medizinische Stelle eine Untersuchung durch, bevor die Probe für positiv erklärt wird. II. Verbotene Methoden
A. Erhöhung des Sauerstofftransfers
a. Blutdoping: Der Begriff "Blutdoping" bezeichnet die Verabreichung von eigenem,
homologem oder heterologem Blut oder Produkten aus roten Blutkörperchen jeglicher Herkunft, soweit sie nicht für die medizinische Behandlung vorgesehen ist. file://C:\NADA\nadaweb%2013.06.03\deutsch\aktuell\verbot03.htm b. Die Verabreichung von Produkten, welche die Aufnahme, den Transport oder die
Abgabe von Sauerstoff erhöhen, wie zum Beispiel Produkte mit verändertem Hämoglobin, u.a. Rinderhämoglobine und vernetzte Hämoglobine, Mikrokapseln mit Hämoglobinprodukten, Perfluorchemikalien und RSR 13. B. Pharnakologische, chemische und physikalische Methoden
Der Begriff "pharmakologische, chemische und physikalische Manipulation" bezeichnet die Anwendung von Wirkstoffen und Methoden, einschließlich Maskierungsmitteln (s. I. G.), zur Veränderung, versuchten Veränderung oder zu erwartenden Veränderung der Integrität und Validität von bei Dopingkontrollen abgenommenen Proben. Hierunter fallen unter anderem die Katheterisierung, der Austausch und/oder die Veränderung von Urin, die Hemmung der Nierenausscheidung sowie die Veränderung von Messergebnissen bei Testosteron- und Epitestosteron- (s. I. G.) Messungen. C. Gendoping
Der Begriff "Gen- oder Zelldoping" bezeichnet die nicht therapeutische Anwendung von Genen, Genelementen und/oder Zellen, welche die Leistungsfähigkeit des Athleten / der Athletin erhöhen können. III. Gruppen verboterner Wirkstoffe in bestimmten Sportarten
A. Alkohol
Sofern es die Vorschriften des leitenden Gremiums vorsehen, werden Ethanol-Tests durchgeführt. B. Cannabinoide
Sofern es die Vorschriften des leitenden Gremiums vorsehen, werden Cannabinoid-Tests (zum Beispiel Marihuana, Haschisch) durchgeführt. Bei den Olympischen Spielen werden Cannabinoid-Tests durchgeführt. Eine Konzentration von 11-Nor-Delta-9-Tetrahydrocannabinol-9-Carbonsäure (Carboxy-THC) im Urin von mehr als 15 Nanogramm/ml stellt Doping dar. C. Lokalanästetika
Injizierbare Lokalanästhetika sind unter folgenden Voraussetzungen zugelassen: a. Bupivacain, Lidocain, Mepivacain, Procain und verwandte Wirkstoffe dürfen angewandt
werden, nicht jedoch Cocain. Vasokonstriktorische Mittel dürfen in Verbindung mit
Lokalanästhetika angewandt werden;
b. Verabreichung nur durch lokale oder intraartikuläre Injektion;
c. Verabreichung nur bei medizinischer Indikation.
Sofern es die Vorschriften des leitenden Gremiums vorsehen, kann eine Mitteilung über die Verabreichung erforderlich sein. D. Glukokortikosterioide
Die systemische Anwendung von Glukokortikosteroiden ist verboten, soweit die Verabreichung oral, rektal oder durch intravenöse oder intramuskuläre Injektion erfolgt. Bei medizinischer Notwendigkeit ist die lokale und intraartikuläre Injektion von Glukokortikosteroiden zulässig. Sofern es die Vorschriften des leitenden Gremiums vorsehen, kann eine Mitteilung über die Verabreichung erforderlich sein. E. Beta-Blocker
file://C:\NADA\nadaweb%2013.06.03\deutsch\aktuell\verbot03.htm Verbotene Wirkstoffe der Gruppe E schließen folgende Beispiele ein: Acebutolol, Alprenolol, Atenolol, Labetalol, Metoprolol, Nadolol, Oxprenolol,
Propranolol, Sotalol und verwandte Wirkstoffe.

Sofern es die Vorschriften des leitenden Gremiums vorsehen, werden Beta-Blocker-Tests durchgeführt. IV. Zusammenfassung von Grenzwerten für die Konzentration bestimmter
Wirkstoffe
im Urin, bei deren Überschreitung ein Dopingverstoß vorliegt.

Carboxy-THC > 15 Nanogramm/ml Cathin > 5 Mikrogramm/ml Coffein > 12 Mikrogramm/ml Ephedrin > 10 Mikrogramm/ml Epitestosteron* > 200 Nanogramm/ml Methylephedrin > 10 Mikrogramm/ml Morphin > 1 Mikrogramm/ml 19-Norandrosteron > 2 Nanogramm/ml bei Männern 19-Norandrosteron > 5 Nanogramm/ml bei Frauen Phenylpropanolamin > 25 Mikrogramm/ml Pseudoephedrin > 25 Mikrogramm/ml Salbutamol (als anaboler Wirkstoff) > 1.000 Nanogramm/ml Verhältnis der Konzentration vonTestosteron zu Epitestosteron > 6 * wie beschrieben in I.C.b und I.G V. In Kontrollen außerhalb von Wettkämpfen verbotene Wirkstoffe und Methoden
I.C Anabole Wirkstoffe I.D Diuretika I.E Peptidhormone, Mimetika und entsprechende Wirkstoffe I.F Wirkstoffe mit antiöstrogener Wirkung I.G Maskierungsmittel II Verbotene Methoden
Liste von Beispielen verbotener Wirkstoffe und Methoden
Hinweis:
Dies ist keine erschöpfende Liste verbotener Wirkstoffe. Viele Wirkstoffe, die nicht in dieser Liste erscheinen, sind aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den "verwandten Wirkstoffen" verboten. Sportler/Sportlerinnen müssen sicherstellen, dass jedes von ihnen genutzte Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel, nicht rezeptpflichtige Präparat oder jeder andere von ihnen genutzte Wirkstoff keinen verbotenen Wirkstoff enthält. Stimulanzien:
Amfepramon, Amiphenazol, Amphetamin, Bambuterol, Bromantan, Carphedon, Cathin, Clobenzorex, Cocain, Coffein, Cropropamid, Crothetamid, Ephedrin, Etamivan, Etilamphetamin, Etilefrin, Fencamfamin, Fenetyllin, Fenfluramin, Fenproporex, Formoterol, Heptaminol, Mefenorex, Mephentermin, Mesocarb, Methamphetamin, Methoxyphenamin, Methylendioxyamphetamin, Methylendioxymethamphetamin, Methylephedrin, Methylphenidat, Nicethamid, Norfenfluramin, Parahydroxyamphetamin, Pemolin, Pentetrazol, Phendimetrazin, Phentermin, Phenmetrazin, Phenylpropanolamin, Pholedrin, Pipradol, Prolintan, Propylhexedrin, Pseudoephedrin, Reproterol, Salbutamol, Salmeterol, file://C:\NADA\nadaweb%2013.06.03\deutsch\aktuell\verbot03.htm Narkotika:
Buprenorphin, Dextromoramid, Diamorphin (Heroin), Hydrocodon, Methadon, Morphin, Pentazocin, Pethidin. Anabole Wirkstoffe:
Androstendiol, Androstendion, Bambuterol, Bolasteron, Boldenon, Clenbuterol, Clostebol, Danazol, Dehydrochlormethyltestosteron, Dehydroepiandrosteron (DHEA), Dihydrotestosteron, Drostanolon, Fenoterol, Fluoxymesteron, Formebolon, Formoterol, Gestrinon, Mesterolon, Metandienon, Metenolon, Methandriol, Methyltestosteron, Miboleron, Nandrolon, 19-Norandrostendiol, 19-Norandrostendion, Norbolethon, Norethandrolon, Oxandrolon, Oxymesteron, Oxymetholon, Reproterol, Salbutamol, Salmeterol, Stanozolol, Terbutalin, Testosteron, Trenbolon. Diuretika:
Amilorid, Acetazolamid, Bendroflumethiazid, Bumetanid, Canrenon, Chlortalidon, Etacrynsäure, Furosemid, Hydrochlorothiazid, Indapamid, Mannitol (durch intravenöse Injektion), Mersalyl, Spironolacton, Triamteren. Maskierungsmittel:
Diuretika (siehe oben), Epitestosteron, Probenecid, Hydroxyäthylstärke. PEPTIDHORMONE, MIMETIKA UND ENTSPRECHENDE WIRKSTOFFE: ACTH, Erythropoietin (EPO), hCG*, hGH, Insulin, LH*, IGF-I Wirkstoffe mit antiöstrogener Wirkung:
Beta-Blocker:
Acebutolol, Alprenolol, Atenolol, Betaxolol, Bisoprolol, Bunolol, Carteolol, Carvedilol, Celiprolol, Esmolol, Labetalol, Levobunolol, Metipranolol, Metoprolol, Nadolol, Oxprenolol, Pindolol, Propranolol, Sotalol, Timolol. file://C:\NADA\nadaweb%2013.06.03\deutsch\aktuell\verbot03.htm

Source: http://www.karate.de/sites/default/files/nadaverbotene.pdf

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