Antrag

Die Stimmberechtigten der Gemeinde Untervaz beschlossen an der Gemeindever-
sammlung vom 15. Dezember 2010 eine Totalrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet: Zonenplan und Generel er Gestaltungsplan 1:2'000 Dorf Zonenplan und Generel er Gestaltungsplan 1:2'500 Holcim Zonenplan und Generel er Gestaltungsplan 1:10'000 Generel er Erschliessungsplan 1:2'000 Verkehr, Dorf Generel er Erschliessungsplan 1:2'500 Verkehr, Holcim Generel er Erschliessungsplan 1:2'500 Verkehr, Kieswerk Generel er Erschliessungsplan 1:10'000 Verkehr Generel er Erschliessungsplan 1:2'000 Ver- und Entsorgung, Dorf Generel er Erschliessungsplan 1:2'500 Ver- und Entsorgung, Holcim Generel er Erschliessungsplan 1:2'500 Ver- und Entsorgung, Kieswerk Generel er Erschliessungsplan 1:10'000 Ver- und Entsorgung Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Untervaz die folgenden weite- Planungs- und Mitwirkungsbericht (PMB) vom 21. Dezember 2010 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) Übersicht über den Stand der Überbauung, der Erschliessung und der Baureife Tabel e "Überbauungsstand 2010 mit neuer Planung" vom 10. Januar 2011 Plan Stand der Überbauung 1:2'000 Dorf (Revision 2010) Plan Stand der Überbauung 1:2'500 Industrie (Revision 2010) Baustatistik "Bautätigkeit von 1992 bis 2010" Leitbild "Vorwärts, Vazwärts" vom 13. Februar 2008 Vereinbarungen mit Begründung Bauverpflichtung zu Lasten der Eigentümer so- wie einer entschädigungslosen Auszonungs- resp. Kaufsberechtigung zum Ver- kehrswert zu Gunsten der Gemeinde für die Parzel en Nr. 9, 12, 15, 24, 38,711, 712, 714, 716, 717, 728, 729, 730 und 749 (Teilparzel e), al e von der Gemeinde Ausschnitt aus dem Zonenplan mit Flächenangaben der Einzonungsgebiete Ausschnitt Zonenplan betreffend Parzel en Nr. 143 und 1515 Kopie Quartierplan 1:500 Wingertschplona vom 11. Januar 1994 Ausschnitt Generel er Erschliessungsplan 1:2'500 Kieswerk betreffend Weg Planausschnitte mit Erläuterungen und Schreiben Mitwirkungsauflage 2010 und 1994 (Beilage zum Schreiben vom 18.5.2011) Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 11. November 2009 Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 15. De- zember 2010 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubün- den (KRG) erfolgte am 23. Dezember 2010. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2010 ersuchte der Gemeindevorstand Untervaz um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG. Gegenstand der Revisionsvorlage
Inhalt der vorliegend zu genehmigenden Totalrevision der Ortsplanung bildet ein komplett überarbeitetes Baugesetz mit den entsprechenden Anpassungen und Überarbeitungen sämtlicher Nutzungspläne. Die bisher rechtskräftige Ortsplanung der Gemeinde Untervaz stammt in Teilen aus dem Jahre 1988 und wurde in der Fol- ge verschiedentlich revidiert. Seither ist die Gemeinde gewachsen und die Bedürf- nisse haben sich geändert. Planerische Schwerpunkte bei der Erarbeitung der Total- revision waren nebst der Aufbereitung digitalisierter Ortsplanungsinstrumente die ak- tive Steuerung der Siedlungsentwicklung sowie die inhaltliche Überarbeitung des Baugesetzes mit Anpassung an die neuen kantonalen Raumplanungserlasse (KRG Übereinstimmung mit der Richtplanung
Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende To- talrevision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem rechtskräftigen Regi- onalen Richtplan Nordbünden übereinstimmt. Diese Prüfung erfolgt nachstehend im Baugesetz
1. Vorbemerkungen
Die Gemeinde Untervaz hat ihr Baugesetz (BauG) mit der vorliegenden Gesamtrevi- sion auf das KRG sowie auf die Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubün- den (KRVO) – beide in Kraft seit dem 1. November 2005 – abgestimmt. Mit Beschluss Nr. 593 vom 23. Mai 2006 hat die Regierung den Beitritt des Kantons Graubünden zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baube- griffe (IVHB) beschlossen. Es ist geplant, die Umsetzung der IVHB über An- passungen der kommunalen Baugesetze vorzunehmen. Die Gemeinden werden in Kürze durch eine Teilrevision der KRVO einen entsprechenden Auftrag erhalten. 2. Materielles
Art. 20 (Dorfkernzone)
Art. 33 (Wertvolle Gebäude und Anlagen)
Das Siedlungsinventar aus dem Jahr 2003 weist für Untervaz einen hohen Anteil an historischer, insbesondere mittelalterlicher Bausubstanz aus. Darauf wurde bereits im Vorprüfungsbericht des ARE hingewiesen, verbunden mit der Aufforderung, die Planung in diesem Bereich anzupassen. In der Folge hat die Gemeinde im Generel- len Gestaltungsplan vier Gebäude (kath. und ref. Kirche; Pfarrhaus von 1830; Kin- dergartengebäude) als "wertvol e Gebäude und Anlagen" bezeichnet und geschützt. Auf weitere Unterschutzstel ung verzichtete die Gemeinde mit der Begründung, dass viele der ältesten Häuser und Bauteile bereits abgegangen seien. Der Gemeinde wird in Erinnerung gerufen, dass neben den Bauten auch die noch vorhanden Grün- flächen im Dorfkern einen wesentlichen Bestandteil des Ortsbildcharakters darstel- len. Art. 20 Abs. 2 BauG bestimmt denn auch, dass Siedlungsstrukturen und Bau- weise in der Dorfkernzone erhalten und ergänzt werden sol ten. Dazu hat die Baube- hörde gemäss Art. 20 Abs. 3 BauG "in der Regel" die Bauberatung beizuziehen. Die Regierung legt der Gemeinde nahe, mit dem vorhandenen Dorfensemble sensibel umzugehen. Die Gemeinde wird in diesem Sinne ersucht, für al e erhaltenswerten und schützenswerten Bauten gemäss Siedlungsinventar die Bauberatung oder die Im Übrigen gibt das am 15. Dezember 2010 beschlossene Baugesetz zu keinen wei- teren Bemerkungen Anlass; es kann genehmigt werden. Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2'000 Dorf
1. Grösse der Wohnbauzonen
Die im Zonenplan 1:2'000 Dorf ausgeschiedenen Wohnbauzonen, d.h. die dem al - gemeinen Wohnungsbau dienenden Bauzonen (Dorfkernzone, Wohnzonen II und III, Wohnmischzone) umfassen gemäss der Tabel e "UEB, Stand 2008 (alte Planung)" rund 35.16 ha, wovon ca. 28.76 ha als überbaut und ca. 6.4 ha als noch nicht über- baut ausgewiesen sind (vgl. PMB S. 12). In dieser Reserve nicht enthalten sind die in den vorliegenden Unterlagen nicht ausgewiesenen Nutzungsreserven innerhalb des gemäss Plan Stand der Überbauung 1:2'000 Dorf (Revision 2010) als überbaut aus- Die ausgeschiedenen Wohnbauzonen bedürfen einer näheren Prüfung unter dem Aspekt der Bauzonengrösse. Massgebend für diese Prüfung sind der im RPG enthal- tene Grundsatz der Siedlungsbegrenzung und die diesen Grundsatz konkretisieren- de Bestimmung von Art. 15 lit. b RPG, wonach Bauzonen nicht grösser als der vor- aussichtliche Bedarf in den nächsten 15 Jahren sein dürfen. Es fragt sich, ob die im vorliegenden Zonenplan und Generel en Gestaltungsplan 1:2'000 Dorf vorgesehenen unüberbauten Wohnbauzonenreserven im Umfang von rund 6.4 ha diese zwingende und zentrale Vorgabe des eidgenössischen Rechts erfül en. Der Bauzonenbedarf wird in Graubünden nach konstanter Genehmigungspraxis der Regierung aufgrund der so genannten Trendmethode berechnet. Dabei wird die Wohnbautätigkeit der letzten 15 bis 25 Jahre einer Gemeinde erfasst und auf die Für die Gemeinde Untervaz wurde die Bautätigkeit über eine Auswertung der Jahre 1993 bis 2010 untersucht. Gemäss der Übersicht UEB vom 1. Januar 1992 war im Jahre 1992 eine Fläche von rund 25.7 ha Wohnbauzonen überbaut. Gemäss der Ta- bel e "UEB, Stand 2010 (neue Planung)" sind heute rund 30.15 ha Wohnbauzonen überbaut. Innerhalb von 18 Jahren wurde somit eine Fläche von rund 4.45 ha über- baut. Dies würde einem Bedarf von Wohnbauzonen von 3.7 ha für die nächsten Zieht man jedoch die Wohnbautätigkeit zwischen 1993 und 2009 in Betracht, zeigt sich, dass im jährlichen Mittel 9.6 neue Wohnbauten errichtet wurden – darunter Ein- familien-, Doppel-, Reihen- und Mehrfamilienhäuser. Legt man eine Grundstücksflä- che von 400 m2 zu Grunde, ergibt sich ein Bedarf von 0.3 ha jährlich resp. 5.7 ha auf 15 Jahre gerechnet. Die Wohnbauzonenreserven wären demnach nur mehr um Des Weiteren gilt zu berücksichtigen, dass die Einzonung von 1'530 m2 Land der Parzel e Nr. 749 derzeit in Ermangelung eines Lärmschutznachweises sistiert wer- den muss (vgl. nachstehend). Darüber hinaus hat sich der Gemeindevorstand Unter- vaz mit der Sistierung der Einzonung der Parzel en Nr. 728, 729 und 730 einverstan- den erklärt, da für diese derzeit noch keine Vorhaben bekannt sind (vgl. Schreiben vom 18. Mai 2011). Mit diesen Sistierungen beträgt die künftige Bauzonenreserve ca. 5.6 ha. Dies würde in etwa dem Bedarf gemäss Trendmethode auf Grundlage der 2. Nachhaltige Siedlungsentwicklung/Siedlungsqualität
Gemäss Art. 26 Abs. 2 RPG obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde wie er- wähnt unter anderem die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Im vorliegenden Fal ist zu prüfen, ob die im Zonenplan und Generel- len Gestaltungsplan 1:2'000 Dorf enthaltenen Zonenausscheidungen und weiteren nutzungsplanerischen Festlegungen mit dem RIP2000 übereinstimmen. Der RIP2000 befasst sich eingehend mit Erweiterungen des Siedlungsgebietes, wie sie vorliegend in den Gebieten "Flumis", "Rain" und "Tuf" vorgesehen sind (vgl. RIP2000, Kap. 5.3.1). Danach sol en Bauzonenvergrösserungen dort vorgenommen werden, wo Synergien mit bereits getätigten Infrastrukturinvestitionen erreicht werden und wo die Siedlungsqualität verbessert oder erhalten werden kann. Es muss zudem eine aus- gewiesene Nachfrage bestehen. Für Erweiterungen des Siedlungsgebietes sind fol- 2. In städtischen Räumen/Agglomerationen und Tourismusräumen: Abstimmung 4. Gestaltungs- und Erschliessungskonzept 5. Keine anderen überwiegenden Interessen berührt 6. Nachweis der Verfügbarkeit des Baulandes Die Beurteilung, ob die genannten Anforderungen erfül t sind, stel t sich folgender- Für die Gemeinde Untervaz existiert das Leitbild "Vorwärts, Vazwärts" vom 13. Feb- ruar 2008. Im PMB wurde dieses Leitbild behandelt (vgl. S. 10f.). Die Anforderung Für die Region Nordbünden liegt derzeit noch kein regionales Siedlungsentwick- lungskonzept vor. Al erdings wurde im Rahmen des Model vorhabens Agglomeration Chur und Umgebung (MACU) ein Agglomerationsprogramm Chur erarbeitet, in des- sen Perimeter auch die Gemeinde Untervaz liegt. Dieses ist zwar kein Ersatz für ein regionales Siedlungsentwicklungskonzept. Indes kann es bis zum Vorliegen eines ordentlichen regionalen Konzepts übergangsmässig akzeptiert werden. Wie vorstehend unter den Ausführungen über die Grösse der Wohnbauzonen ausge- führt, können die vorliegenden Einzonungen unter dem Aspekt des Bedarfnachwei- 4. Gestaltungs- und Erschliessungskonzept In den eingereichten Unterlagen finden sich weder ein Gestaltungs- noch ein Er- schliessungskonzept. Die Gemeinde Untervaz führt in ihrem Anhörungsschreiben vom 27. April 2011 aus, dass die Flächen bereits erschlossen seien und die bauliche Gestaltung im Rahmen des Baubewil igungsverfahrens behandelt werde. Dort, wo nur eine Groberschliessung vorhanden sei, bestehe eine Quartierplanungspflicht. Diese Begründung kann im vorliegenden Fal – aufgrund der Topographie und des Charakters der betroffenen Flächen – ausnahmsweise akzeptiert werden. Al erdings sei an dieser Stel e darauf hingewiesen, dass der Sinn eines Gestaltungskonzepts nicht darin liegt, die bauliche Qualität der Bauten als solche zu sichern. Dies ist – wie die Gemeinde richtig ausführt – Aufgabe des Baubewil igungsverfahrens. Vielmehr geht es darum, einen Nachweis zu erbringen, dass die neuen Bauflächen tatsächlich sinnvol überbaubar sind. Zugleich ist aufzuzeigen, dass mit der Anordnung der Bau- körper eine Einfügung in die bestehende Siedlungsstruktur gewährleistet wird. Grundsätzlich stehen den Einzonungen keine überwiegenden Interessen entgegen. Die entsprechende Anforderung kann grundsätzlich als erfül t betrachtet werden (ausgenommen Parzel e Nr. 749; vgl. nachstehend). Im PMB wird in Kapitel 8 (S. 22) erwähnt, dass mit den Grundeigentümern der neu eingezonten Parzel en Verträge zur Sicherstel ung der Verfügbarkeit des Baulandes abgeschlossen wurden. Diese liegen vor. Der Bedarfsnachweis ist also ausreichend Zusammenfassend ist festzustel en, dass die Anforderungen des RIP2000 an die Neueinzonungen (Wohnzone) II in den Gebieten "Flumis" (Parzel en Nr. 12, 15, 38, 1487 und Teilparzel e Nr. 24), "Rain" (Parzel en Nr. 711, 712, 714, 716 und 717) so- wie an die Umzonung der Gewerbezone in die Wohnzone III (WIII) im Gebiet "Guflis" Das Genehmigungsverfahren für die Einzonung der Parzel en Nr. 728, 729, 730 und 749 wird im Einverständnis mit der Gemeinde Untervaz sistiert, bis der Bedarfs- 3. Lärmschutz
Betreffend der Einzonung des ca. 1'530 m2 grossen westlichen Teils der Parzel e Nr. 749 ist in einem Lärmgutachten nachzuweisen, dass der Schiesslärm den Pla- nungswert (PW) nach Art. 29 der eidg. Lärmschutz-Verordnung (LSV) nicht über- schreitet resp. welche baulichen, planerischen oder organisatorischen Massnahmen getroffen werden können, damit der PW eingehalten werden kann. Dabei ist zu prü- fen, inwiefern von einer Hinderniswirkung des Forstgebäudes profitiert werden kann. Auch bieten die Reduktion der Schiesshalbtage von 23 auf 18 oder die Anordnung lärmempfindlicher Räume auf die lärmabgewandten Seite Möglichkeiten, die Pla- nungswert der Empfindlichkeitsstufe (ES) II (55 dB [A]) einzuhalten. Bis dieser Nachweis erbracht ist, wird die Einzonung des erwähnten Teils der Parzel e Nr. 749 im Einvernehmen mit der Gemeinde (vgl. Anhörungsschreiben vom 27. April 2011) Die Einzonung von ca. 200 m2 Wald der Parzel e Nr. 143 in die Wohnzone III bedarf einer Rodungsbewil igung. Das entsprechende Rodungsgesuch wurde dem Amt für Wald eingereicht. Die Rodungsbewil igung liegt indessen noch nicht vor. Entspre- chend muss das Genehmigungsverfahren für diese Bauzonenerweiterung auf der Parzel e Nr. 143 sistiert werden, bis die erforderliche Rodungsbewil igung vorliegt. Für die Einzonung der nördlichen Restfläche der Parzel e Nr. 1250 im Umfang von ca. 52 m2 Wald wird gemäss Schreiben der Gemeinde vom 18. Mai 2011 ein Ro- dungsgesuch nachgereicht. Auch hier muss das Genehmigungsverfahren für die fragliche Bauzonenerweiterung auf der Parzel e Nr. 1250 sistiert werden, bis die er- forderliche Rodungsbewil igung vorliegt. Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass es fraglich ist, ob die Rodungsbewil i- gungen für die oben genannten Parzel en Nr. 143 und 1250 erteilt werden können. Muss die Bewil igung verweigert werden, drängt sich als Ausweg die Festlegung von Waldabstandslinien auf, wobei diese wegen der Lage und Vorgeschichte in einem vereinfachten Verfahren gemäss Art. 48 Abs. 3 KRG festgelegt werden können. 5. Gewässerabstandslinie
Die Gemeinde hat zum Schutz eines kleinen Gerinnes auf den Parzel en Nr. 15 und 1487 Gewässerabstandslinien festgelegt, so dass ein Korridor von ca. 11 m entsteht. Im Zuge der Bearbeitung des Quartierplans "Flumis" stel te die Gemeinde fest, dass eine flexiblere Lösung sachgerechter wäre, indem beispielsweise der Korridor im Zu- fahrtsbereich verschoben würde. Solange dadurch für das Gewässer keine Nachteile verbunden sind, wäre nach der Beurteilung des ANU dagegen nichts einzuwenden. Es rechtfertigt sich im vorliegenden Fal deshalb, die Gewässerabstandslinien von der Genehmigung auszunehmen und der Gemeinde zu Überarbeitung zurückzuwei- sen. Dabei wird sie angewiesen, den Quartierplan "Flumis" möglichst rasch, jeden- fal s vor Erlass mit dem ANU zu besprechen, damit die erforderlichen Massnahmen (z.B. Festlegung der Gewässerabstandslinien im Quartierplan mit späterer Über- nahme im Zonenplan etc.) zum Schutz des Gewässers festgelegt werden können. Im Übrigen gibt der Zonenplan und Generel e Gestaltungsplan 1:2'000 Dorf vom 15. Dezember 2010 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2'500 Holcim
Zonenplan 1:2'500 Kieswerk
Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:10'000
1. Industrie- und Gewerbezone
Im RIP2000 sind die wichtigen Gebiete für die Wirtschaft und die überörtliche Ver- sorgung festgelegt. Diese Arbeitsplatzgebiete sol en gemäss Zielsetzung RIP2000 durch den Kanton, die Regionen und die Gemeinden aktiv gefördert werden. Als Grundlage dazu dienen Angaben zu heutigen und zukünftigen Nutzungsmöglichkei- ten an den einzelnen Standorten, wie Erschliessung, Zonenzugehörigkeit, Über- bauungsstand, Umnutzungspotentiale, Verfügbarkeit sowie zukünftige Erweite- Die Erhebung für die einzelnen Standorte erfolgte im vierten Quartal 2010 sowie im ersten Quartal 2011. Im Bündner Rheintal sind demnach ca. 61.6 ha an Gewerbeflä- chen vorhanden, und es besteht derzeit grundsätzlich kein weiterer Bedarf an neuen Flächen. Al erdings ist festzustel en, dass diese Flächen überwiegend kleinteilig strukturiert sind. So ist ca. die Hälfte der Flächen auf Parzel en mit einer Grösse von weniger als 2'000 m2 verteilt. Es fehlt in erster Linie an grösseren, zusammenhän- Mit der Einzonung im Gebiet "Wingertli" im Umfang von ca. 3.5 ha Land in die Indust- rie- und Gewerbezone II (IG II) wird diesem Mangel entgegen gewirkt. Al erdings ist der Gefahr vorzubeugen, dass diese Fläche unzureichend genutzt und durch kleine Betriebe blockiert wird. Daher ist zwingend auf eine sukzessive Entwicklung des Areals von Norden nach Süden hinzuwirken. Dafür bietet sich – neben einer Etappie- rung – der Erlass eines Arealplans an. Da sich das betroffene Areal über eine einzige Parzel e erstreckt, die zudem im Eigentum der Gemeinde Untervaz steht, kann auf eine Arealplanpflicht verzichtet werden. Die Einzonung wird stattdessen mit der Auf- lage genehmigt, dass neue Betriebe flächensparend von Norden nach Süden anzu- 2. Materialabbauzone
Die Materialabbauzone im Gebiet "Herti" für das Kieswerk betrifft Fruchtfolgeflächen mit bester Bodenqualität. Der Verlust dieser Flächen kann nur genehmigt werden, wenn die Rekultivierung der ganzen Fläche in Etappen und unter Beizug einer öko- logischen Baubegleitung erfolgt. Damit sol sichergestel t werden, dass nach Ab- schluss des Materialabbaus möglichst die ganze Fläche – ausgenommen sind al fäl- lige Renaturierungsflächen – wieder dem Ackerbau zur Verfügung steht. Die Ge- nehmigung wird demnach mit einer entsprechenden Auflage verbunden. 3. Naturschutzzone
Die im RIP2000 festgelegten Naturschutzgebiete sind in der Ortsplanung parzel en- scharf umzusetzen (vgl. RIP2000, Kap. 3.7-3). Die Gemeinde Untervaz hat die Rheinauen (Auenobjekt A-22 von regionaler Bedeutung) entgegen der Aufforderung im Vorprüfungsbericht des ARE nicht vol ständig in die Naturschutzzone aufgenom- men. Begründet wird dies mit einer möglichen Beeinträchtigung des Kiesabbaus und der nicht mehr regelmässigen Überflutung des Auwaldes. Gleichwohl handelt es sich bei den Standorten um Auenwald – nicht zuletzt aufgrund des hohen Grundwasser- standes, welcher ein wichtiger Bestandteil des Lebensraumes Auenwald ist. Mit der parzel enscharfen Abgrenzung der Naturschutzzone wird der Kiesabbau nicht beein- trächtigt. Die Gemeinde wird deshalb gestützt auf den RIP2000, Art. 4 der eidg. Au- enverordnung und Art. 18ff. NHG angewiesen, das Auenobjekt A-22 von regionaler Bedeutung gemäss RIP2000 vol ständig der Naturschutzzone zuzuweisen. 4. Trockenstandorte
Die Gemeinde Untervaz hat im vorliegenden Zonenplan und Generel en Gestal- tungsplan 1:2'000 Dorf sowie im Zonenplan und Generel en Gestaltungsplan 1:10'000 zum Schutz der Trockenstandorte verschiedene Zonen für Vorranggebiete für Trockenstandorte (TS) ausgeschieden. Im PMB (S. 26) wird erwähnt, dass die Ausscheidung der TS nur dort erfolgte, wo der Handlungsspielraum der Gemeinde nicht eingeschränkt wurde. So wurden zahlreiche inventarisierte Trockenwiesen und -weiden (TWW) von nationaler Bedeutung (TWW-Objekt Nr. 8049, 8064, 8056) so- wie von regionaler Bedeutung (TWW-Objekt Nr. 8055, 8060, 8063, 8065, 8068, 8725, 8726 und 8729) keiner Schutzzone zugewiesen und damit nicht öffentlich- Schutzwürdige Lebensräume sind nach Art. 18 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) zu schützen. Die Kantone regeln den Schutz und den Un- terhalt der Biotope von nationaler und regionaler Bedeutung. Gemäss RIP2000 (Kap. 3.7-4) erfolgt der Schutz im Rahmen der Ortsplanung. Den Gemeinden wird die Mög- lichkeit zur Interessensabwägung bei Objekten von lokaler Bedeutung gewährt. Die Objekte von nationaler und regionaler Bedeutung müssen ungeschmälert in der Die Ausscheidung von Vorranggebieten nach Art. 5 der Verordnung über den Schutz der Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung (TwwV) umfasst einen oder mehrere nahe TWW-Objekte von nationaler Bedeutung sowie angrenzende Le- bensräume und Strukturelemente. Die Festlegung setzt somit eine flächendeckende Kartierung nicht nur der schutzwürdigen Lebensräume voraus, sondern auch der möglichen Aufwertungsflächen. Auch müssten Aufwertungskonzepte vorliegen, die aufzeigen, wie die ökologische Qualität und die Vernetzung gefördert werden kann. Entsprechende Dokumente liegen nicht vor. Die Festlegung von Vorranggebieten scheint auch nicht zweckmässig. Es bestehen gestützt auf ein Vernetzungskonzept vertragliche Vereinbarungen. Weitere Aufwertungsmassnahmen erscheinen als nicht nötig. Im Übrigen wurden die schutzwürdigen Lebensräume auf der landwirtschaftli- chen Nutzfläche detail iert nachkartiert. Demnach wird die Gemeinde Untervaz angewiesen, sämtliche inventarisierten Tro- ckenstandorte von nationaler und regionaler Bedeutung in der Ortsplanung unter Schutz zu stel en. Dabei drängen sich gestützt auf die vorstehenden Ausführungen nicht Vorranggebiete, sondern vielmehr Trockenstandortzonen A (Objektschutz) auf. 5. Landschaftsschutzzone
Die im RIP2000 enthaltene Landschaft "Calanda" (01.LS.06R von regionaler Bedeu- tung) wurde nicht vol ständig der Landschaftsschutzzone zugewiesen. Dabei gilt es zu beachten, dass gegenüber der im Inventar enthaltenen Landschaft L-112 "Calan- da" die im RIP2000 festgesetzte Landschaft "Calanda" (01.LS.06R) bereits stark ver- kleinert wurde und das Gebiet westlich der Alpen – und damit die Maiensässe – nicht mehr in der zu schützenden Landschaft liegen. Entgegen den Ausführungen des ARE im Vorprüfungsbericht und der Gemeinde im PMB (vgl. S. 26) müssen die Maiensässgebiete (Gürgütschboden, Pradawald, Cortschna, Bitiein etc.) keiner Lan- schaftsschutzzone zugewiesen werden. Es müsste nur noch das Gebiet "Mastrilser Alp/Vazer Alp/Säss Chöpf" einer Landschaftsschutzzone zugewiesen werden. Da auf diesen Alpen neue Bauten sowie der Ausbau der bestehenden Bauten unter dem Ti- tel der Standortgebundenheit (Art. 24 RPG i.V.m. Art. 34 Abs. 2 KRG) ohnehin zu- lässig sind, würde eine Landschaftsschutzzone zu keiner land- resp. alpwirtschaftli- chen Beeinträchtigung führen. Die Gemeinde Untervaz wird entsprechend ersucht, die Landschaft 01.LS.06R "Calanda" vol ständig in die Landschaftsschutzzone auf- 6. Grund- und Quellwasserschutzzone
Im Vorprüfungsbericht wurde die Gemeinde ersucht, die Schutzzonen zu überprüfen und zu ergänzen. Die Grundwasser- und Quel schutzzonen (GQSZ) im Gebiet "Alp Salaz" sowie im Gebiet "Patnal" wurden nicht angepasst. Gemäss PMB wurden die GQSZ aus der bestehenden Ortsplanung übernommen. Aus der kantonalen Gewäs- serschutzkarte und dem kantonalen Wasserversorgungsatlas geht hervor, dass für milchverarbeitende Alpbetriebe sowie für dauernd bewohnte Gebäude Wasserver- sorgungen bestehen, deren Schutz von öffentlichem Interesse ist. Die Gemeinde wird angewiesen, für al e Quel en, denen ein öffentliches Interesse beizumessen ist, GQSZ auszuscheiden. Dies betrifft auch ungefasste Quel en, wenn diese für eine Trinkwassernutzung geeignet wären (Trinkwasserreserven). Im Übrigen geben der Zonenplan und Generel e Gestaltungsplan 1:2'500 Holcim, der Zonenplan 1:2'500 Kieswerk und der Zonenplan und Generel e Gestaltungsplan 1:10'000, al e vom 15. Dezember 2010, zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; sie Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 Verkehr, Dorf
Genereller Erschliessungsplan 1:2'500 Verkehr, Holcim
Genereller Erschliessungsplan 1:2'500 Verkehr, Kieswerk
Genereller Erschliessungsplan 1:10'000 Verkehr
Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 Ver- und Entsorgung, Dorf
Genereller Erschliessungsplan 1:2'500 Ver- und Entsorgung, Holcim
Genereller Erschliessungsplan 1:2'500 Ver- und Entsorgung, Kieswerk
Genereller Erschliessungsplan 1:10'000 Ver- und Entsorgung
Korrektur formeller Fehler
Gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren nach Anhören des Gemeindevorstandes und Betroffener in den Erlassen der Grundord- nung (Baugesetz und Pläne) formel e Mängel beheben. Im Zuge des Genehmi- gungsverfahrens stel te die Gemeinde im Generel en Erschliessungsplan 1:2'000 Verkehr (Kieswerk) selber einen formel en Mangel fest, welcher einer Korrektur im dargelegten Sinne zugänglich ist. Der Gemeindevorstand Untervaz stel te mit Schreiben vom 27. April 2011 einen Antrag zur Behebung des formel en Mangels im erwähnten Generel en Erschliessungsplan (Streichung des auf der Parzel e Nr. 706 neu festgelegten Land- und Forstwirtschaftswegs). Diesem Antrag kann entsprochen werden, und das ARE wird beauftragt, die entsprechende Korrektur vorzunehmen. Im Übrigen geben die Generel en Erschliessungspläne vom 15. Dezember 2010 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; sie können genehmigt werden. beschliesst die Regierung:
1. Das am 15. Dezember 2010 beschlossene Baugesetz wird im Sinne der Erwä-
gungen mit folgendem Anliegen genehmigt: - Die Gemeinde wird ersucht, bei baulichen Eingriffen an sämtlichen erhaltens- und schützenswerten Bauten gemäss Siedlungsinventar die Bauberatung oder die Denkmalpflege beizuziehen (Art. 20 Abs. 3 BauG). 2. Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:2'000 Dorf vom 15. Dezem-
ber 2010 wird im Sinne der Erwägungen mit folgenden Vorbehalten und folgen- a) Das Genehmigungsverfahren für die Einzonung der Parzel en Nr. 728, 729 und 730 wird im Einverständnis mit der Gemeinde Untervaz sistiert, bis der b) Das Genehmigungsverfahren für die Einzonung des westlichen Teils der Parzel e Nr. 749 wird im Einverständnis mit der Gemeinde Untervaz sistiert, bis der Nachweis über die Einhaltung der Vorschriften der Lärmschutz- c) Das Genehmigungsverfahren für die Einzonung des nördlichen Teils der Parzel e Nr. 143 im Halte von ca. 200 m2 wird sistiert, bis die erforderliche d) Das Genehmigungsverfahren für die Einzonung der nördlichen Restfläche der Parzel e Nr. 1250 im Umfang von ca. 52 m2 wird sistiert, bis die erforder- e) Die auf den Parzel en Nr. 15 und 1487 festgelegten Gewässerabstandslinien werden von der Genehmigung ausgenommen und an die Gemeinde zurück- gewiesen. Die Gemeinde wird angewiesen, den Quartierplan "Flumis" im Hinblick auf die Gewässerproblematik mit dem Amt für Umwelt zu bespre- 3. Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:2'500 Holcim, der Zonen-
plan 1:2'500 Kieswerk und der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan
1:10'000, al e vom 15. Dezember 2010, werden im Sinne der Erwägungen mit
folgenden Auflagen und Anweisungen genehmigt: a) Die neue Industrie- und Gewerbezone II im Gebiet "Wingertli" ist flächenspa- rend und sukzessive von Norden nach Süden zu überbauen. b) Für die etappenweise Rekultivierung der Materialabbauzone im Gebiet "Herti" ist eine ökologische Baubegleitung beizuziehen. c) Die Gemeinde wird angewiesen, das Auenobjekt A-22 von regionaler Bedeu- tung gemäss RIP2000 vol ständig in die Naturschutzzone aufzunehmen. d) Die Gemeinde wird angewiesen, sämtliche inventarisierten Trockenstandorte von nationaler und regionaler Bedeutung in der Ortsplanung unter Schutz zu e) Die Gemeinde wird angewiesen, die Landschaft 01.LS.06R "Calanda" vol - ständig einer Landschaftsschutzzone zuzuweisen. f) Die Gemeinde wird angewiesen, für al e Quel en, denen ein öffentliches Inte- resse beizumessen ist, Grund- und Quel wasserschutzzonen auszuscheiden. 4. Der Generelle Erschliessungsplan 1:2'000 Verkehr, Dorf, der Generelle Er-
schliessungsplan 1:2'500 Verkehr, Holcim, der Generelle Erschliessungs-
plan 1:2'500 Verkehr, Kieswerk, der Generelle Erschliessungsplan 1:10'000
Verkehr, der Generelle Erschliessungsplan 1:2'000 Ver- und Entsorgung,
Dorf, der Generelle Erschliessungsplan 1:2'500 Ver- und Entsorgung, Hol-
cim, der Generelle Erschliessungsplan 1:2'500 Ver- und Entsorgung, Kies-
werk und der Generelle Erschliessungsplan 1:10'000 Ver- und Entsorgung,
al e vom 15. Dezember 2010, werden im Sinne der Erwägungen mit folgender di- rekter Korrektur (Korrektur gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG im Einvernehmen mit der - Die im Generel en Erschliessungsplan 1:2'500 Verkehr (Kieswerk) auf der Parzel e Nr. 706 enthaltene Festlegung "Land- und Forstwirtschaftsweg" wird 5. Der Gemeindevorstand Untervaz wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Be- kanntgabe der Gemeindeversammlung vom 15. Dezember 2010 zu erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei der Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen darin enthaltene Vor- behalte, Auflagen und Anweisungen innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) beim Verwaltungsgericht Graubünden Beschwerde erhoben werden kann. 6. Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Be- schwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung 7. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewil igungen irgendwelcher Art not- wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder 8. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Be- schlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen 9. Der Gemeindevorstand Untervaz sorgt für die Nachführung der digitalen Daten 10. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. - Gemeindevorstand Untervaz, Ulmengasse 1, 7204 Untervaz - Esther Casanova Raumplanung, Jochstrasse 27, 7000 Chur - Regionalverband Nordbünden, Bahnhofplatz 2, 7302 Landquart - Landwirtschaftliches Bildungs- und Beratungszentrum Plantahof, 7302 Land- - Amt für Raumentwicklung (elektronisch) - Departement für Volkswirtschaft und Soziales (im Doppel, samt Unterlagen)

Source: http://www.untervaz.ch/dl.php/de/4e0c8d6087ef2/RBUntervaz.pdf

Section x: burn scar and it’s complications

SECTION IX: BURN SCAR AND IT’S COMPLICATIONS A. OVERVIEW During the first 6 days, wound inflammation has begun and the various components of healing have been initiated. In superficial burns, epidermal regeneration will be relatively rapid, if the wound environment is optimized. The injured dermal elements are usually covered by new epithelium within 2 weeks. The hyperplasia of dermal f

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